Standardinformationsblatt für Pauschalreiseverträge

Wichtige Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302

 

— Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschalreisevertrags.

 

— Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffenen Reiseleistungen.

 

— Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können.

 

— Die Reisenden können die Pauschalreise – innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten – auf eine andere Person übertragen.

 

— Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise) sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und der Reisende in jedem Fall bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise unter Angabe von Gründen für die Preiserhöhung inklusive Neuberechnung darüber in Kenntnis gesetzt wird. Wenn die Preiserhöhung 8 % des Pauschalreisepreises übersteigt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern.

 

— Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung.

 

— Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen.

 

— Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten.

 

— Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten. Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen.

 

— Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadenersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden.

 

— Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten befindet.

 

 Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die Rückbeförderungen der Reisenden gewährleistet. Die Insolvenzabsicherung der Arge Naturfotowerkstatt erfolgt mittels Beibringung einer Bankgarantie (Nr. 70.362.017) der Raiffeisen Bezirksbank St. Veit a. d. Glan - Feldkirchen, Oktoberplatz 1, 9300 St. Veit an der Glan, mit betragsmäßig auf € 22.500,— beschränkter Risikoabdeckung.


Im Insolvenzfall ist der zuständigen Abwickler zu kontaktieren:

   call us Assistance International GmbH

   Waschhausgasse 2

   1020 Wien

 

   24-Stunden Notfallnummer: +43 (1) 31670-897

   Fax: +43 (1) 31670-70897

   Email: Naturfotowerkstatt@call-us.com


Die Reisenden können gegebenenfalls auch die zuständige Behörde

Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres
Bürgerservice Telefon vom Ausland: +43 1 90115-4411

kontaktieren, wenn ihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz der Arge Naturfotowerkstatt verweigert werden.

 

Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form: Bundesgesetz über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (PRG – Fassung vom 01.07.2018):

 

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20009859&FassungVom=2018-07-01